Satzung des CUBA LIBRE Club
Germany - incl. english version 1.01
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Club führt den Namen
" CUBA LIBRE Club"
(abgekürzt je nach Zustand des allgemeinen
Wohlbefindens "CLC" oder „ noch einen“); er ist in keinem Clubsregister eingetragen, und das ist gut
so. Der Club versteht sich als rechtlicher und tatsächlicher Nachfolger des mit
Wirkung zum ll.Januar 1962 oder so, zwangsweise aufgelösten Clubs "Kein
Bier auf ...„, wie sonst hätten die uns 40 Jahre verarschen können?
(2) Der
Club hat seinen Sitz in Leipzig oder überall auf der Welt wo ein „Cuba Libre“
ohne Zucker gemixt wird.
(3) Das
Geschäftsjahr des Clubs beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31.12.
des jeweils folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Clubs
(1) Zweck
des Clubs ist die Förderung des Sports; im Club werden die Sportarten Fußball,
Handball und Schach betrieben. Dicke Frauen gestemmt und der Umwelt zuliebe
Flaschen gesammelt. Es können weitere Sportarten hinzukommen, wie Extrem-
Fernseh- Sehing, Extrem Computer- Spieling oder Extrem- Barkeeping. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung
von Schankanlagenanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
sowie der Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit
dies mit den sportlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist, verwirklicht
(2) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der
Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ist für alle da.
(4) Zur
Erreichung des Clubszweckes darf der Club Verrmögen ansammeln, Rücklagen
bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten.
(5) Mittel
des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei
rechtmäßiger Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an die Anonymen Alkoholiker im
sorbischen Teil Bautzens, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 3 Aufgaben des Clubs
(1) Der
Club erfüllt seine Aufgaben durch a) Bereitstellung der Einrichtungen und
Geräte, b) Festlegung geregelter Übungstage für alle im Club betriebenen
Sportarten unter Leitung und Aufsicht fachlicher Kräfte, c) Beteiligung an
Veranstaltungen im In- und Ausland d) Pflege der Kameradschaft und des
gesellschaftlichen Lebens, soweit dies mit den sportlichen Grundsätzen zu
vereinbaren ist.
(2) Zur
Durchführung dieser Aufgaben darf der Club Vermögen ansammeln, Rücklagen
bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten.
(3) Der
Club wird grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Mit Personen des Präsidiums
können Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen werden. Das Präsidium ist zudem
berechtigt, zur Durchführung der Clubsaufgaben haupt- und nebenamtlich bezahlte
Kräfte einzustellen.
(4) Der
Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Nur beim Cuba Libre
wird keine Neutralität gewährt.
§ 4 Clubsfarben, Clubsfahne
und Clubsemblem
(1) Die
Clubfarben sind bunt gehalten und je nach persönlichem Zustand innerhalb einer
Woche zu wechseln!
(2) Die
Clubfahne trägt das Clubemblem. Das ist doch klar!
§ 5 Gliederung des Clubs
(1) Der
Club unterhält eine Lizenzabteilung. Mit der Lizenz zum trinken und doppel Null
Agenten mit der zum töten.
(1)
Der Club unterhält
keine Amateurabteilungen, entweder Richtig oder gar nicht!
§ 6 Mitgliedsarten
(1) Die Mitgliedschaft
im Club kann als aktives Mitglied, passives Mitglied, förderndes Mitglied oder
Ehrenmitglied bestehen.
(2) Aktive
Mitglieder sind solche, die sich einer Abteilung angeschlossen haben und dort
aktiv Sport treiben.
(3)
Passive Mitglieder sind solche, die ohne aktiv Sport zu treiben, dem Club
angehören; sie können auch einer Abteilung angehören- meist Frauen.
(4) Fördernde
Mitglieder sind solche, die Freiwillig den Club materiell unterstützen und nach
eigenem Ermessen am Clubleben teilnehmen- dies sind uns die liebsten.
(5)
Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund besonderer Verdienste um den Club
oder um den Weltfrieden im allgemeinen zu solchen ernannt worden sind (§ 18
Abs.2 Satz 2).
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Clubs kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an
den Club. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber
der Satzung des Clubs.
(3) Über
die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach billigem Ermessen. Es ist
verpflichtet, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu begründen. Erhält der
Bewerber innerhalb eines Monats ab Eingang des Aufnahmeantrages keinen ablehnenden
Bescheid, so gilt der Antrag als angenommen.
(4) Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Ehrenrates vom Präsidium zu solchen ernannt.
§ 8 Ruhen der Mitgliedschaft
Wie Ruhen kann man nur wenn
man schläft! Im Schlaf ruht also die Mitgliedschaft.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
durch Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Club.
(2) Der
Austritt aus dem Club erfolgt durch Kündigung der Clubmitgliedschaft. Aber
einmal im Club immer im Club!
(3)
Verletzt ein Mitglied die Interessen des Clubs, kann es durch Beschluß des
Präsidiums vom Club ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung hat das
betroffene Mitglied Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschluß des Präsidiums
ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzuleiten. Gegen
diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beschlusses Berufung an den Ehrenrat einlegen. Der Ehrenrat entscheidet, unter
Zugrundelegung seiner Geschäftsordnung, oder, wenn das betroffene Mitglied dies
beantragt, aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit dem betroffenen Mitglied.
Der Beschluß des Ehrenrates ist unanfechtbar. Also vergiß es.
(4) Bei
der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil aus
dem Clubvermögen.
(5) Mit
Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Club gehörenden Gegenstände und
Geldbeträge herauszugeben. Soweit Geld des Clubs verwaltet wurde, ist auf
Verlangen Rechnung zu legen.
§10 Beiträge und Aufnahmegebühren
(1) Bei
der Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden
von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Bei Frauen ist eine Teilzahlung
an das Präsidium möglich- nach Begutachtung durch den Präsidenten.
(2) Höhe
und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Da es die nicht gibt entfallen
Mitgliedsbeiträge.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von
Beiträgen und Umlagen befreit.
§11 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Rechte! Für uns gilt das
Grundgesetz, für alle anderen im Ausland die ausländischen Gesetze. Gibt’s kein
Gesetz so gilt das „Gesetz der Strasse“
(2) Jedes
Mitglied hat das recht je nach Gesundheitszustand am Clubleben teilzunehmen und
allgemeine Veranstaltungen des Clubs - eventuell gegen Entrichtung vom
Präsidium genehmigter Eintrittspreise - zu besuchen. Das ist der erste Schritt gegen Wucher.
§12 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und
Organisationsregeln sowie Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Clubs und
der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten zu befolgen.
(2) Die
Mitglieder haben das Ansehen und Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Clubs schädigen könnte.
(3) Die
Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Clubs pfleglich zu behandeln
und Schäden zu verhüten.
(3)
Die aktiven
Mitglieder dürfen den von ihnen im Club betriebenen Trinksport in einem anderen
Club nicht wettkampfmäßig betreiben.
§13 Organe des Clubs
(1) Die
Organe des Clubs sind a) der Ehrenrat, b) der Wahlausschuß, c) der
Aufsichtsrat, d) das Präsidium
(2) Die
Mitarbeit in den unter 1)a-d genannten Organen erfolgt generell ehren- amtlich.
Zur Unterstützung kann der Club haupt- und nebenamtliche Kräfte einsetzen.
(3) Kein
Mitglied kann gleichzeitig mehreren Organen, angehören. Keine Angst wir haben
nur das Präsidium.
(4)
Die Amtsdauer für
ein Ehrenamt im Club beläuft sich auf lebenslängliche Zugehörigkeit. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
§14 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie besteht aus allen
wahlberechtigten Clubmitgliedern.
(2) Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet nie statt da es keine wahlberechtigten
Mitglieder gibt.
(3) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und
Abstimmungen sowie die Durchführung der Mitgliederversammlung werden durch die
jeweil gültige Wahl- und Geschäftsordnung geregelt.
§15 Präsidium
(1) Das
Präsidium besteht aus drei Mitgliedern. Dazu gehören der Präsident, der
Vizeprädident, der Schatzmeister .
(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich von
dem Präsidenten in Verbindung mit dem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister
vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird der Club durch den
Vizepräsidenten in Verbindung mit dem Schatz- meister vertreten. Präsident, Vizepräsident
und Schatzmeister bilden den Vorstand i.S. des §26 BGB.
(4) Die Aufgabenverteilung inerhalb des Präsidiums regelt
das Präsidium in einer Geschäftsordnung. Der Präsident sagt wo es lang geht!
§16 Aufsichtsrat
(1) Gibt’s nur auf dem Weg
nach Hause! Dies können wild fremde Menschen oder gut gebaute junge Frauen
seien. Wobei der Weg das Ziel darstellen sollte.
(2) Der Aufsichtsrat
bestellt den Präsidenten einen lieben Gruß und wünscht eine gute Nacht. Wird
ein Mitglied des Aufsichtsrates bestellt, so ist dies ein Taxi.
(3) Aufsichtsratsmitglieder
haben in eigenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.
§17 Wahlausschuß
(1) Der Wahlausschuß besteht aus mindestens drei und
höchstens drei Mitgliedern des Clubs, der von der Mitgliederversammlung für
drei Jahre gewählt wird.
§ 18 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus
drei Mitgliedern, die älter als 18 Jahre sein müssen und dem Club mindestens 10
Jahre angehören müssen. Wenn nicht sogar länger.
(2) Der Ehrenrat gibt sich
eine Geschäfts- ordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Ehrenrat entscheidet
bei Clubausschluß auch über eine etwaige Berufung (§9 Abs. 4).
(5) Der Gang des Verfahrens
wird durch den Ehrenrat nach pflichtmäßigen Ermessen bestimmt.
(5) Der Ehrenrat kann - auch nebeneinander - erkennen
auf: a) Verwarnung; b) Geldbußen; c) Entziehung von Mitgliederrechten-
Erniedrigung; d) Ausschluß aus dem Club.
§ 19 Regelungen zum Status der Amateurabteilungen
(1) Gibt’s nicht , wir sind Profis!
§ 20 Liquidation
Die Mitgliederversammlung
beschließ über die Liquidation des Clubs.
§ 21 Haftung
Der Club haftet für Schäden,
die Mitglieder bei der Ausübung des Clublebens, bei der Benutzung der Schankanlagen,
Einrichtung und Geräte oder bei Veranstaltungen erleiden, nur, soweit ein
schuldhaftes Handeln von Cluborganen vorliegt. Versicherungsschutz besteht.
Wenn jeder ne Haftpflichtversicherung hat.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung inkraft.