UNSERE SATZUNG IST UNSERE PHILOSOPHIE
so war es, so ist es und so wird es immer sein

Satzung des CUBA LIBRE Club Germany - incl. english version 1.01

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Club führt den Namen " CUBA LIBRE Club" (abgekürzt je nach Zustand des allgemeinen  Wohlbefindens "CLC" oder „ noch einen“); er ist in keinem  Clubsregister eingetragen, und das ist gut so. Der Club versteht sich als rechtlicher und tatsächlicher Nachfolger des mit Wirkung zum ll.Januar 1962 oder so, zwangsweise aufgelösten Clubs "Kein Bier auf ...„, wie sonst hätten die uns 40 Jahre verarschen können?

(2) Der Club hat seinen Sitz in Leipzig oder überall auf der Welt wo ein „Cuba Libre“ ohne Zucker gemixt wird.

(3) Das Geschäftsjahr des Clubs beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31.12. des jeweils folgenden Jahres.

 

 

§ 2 Zweck des Clubs

(1) Zweck des Clubs ist die Förderung des Sports; im Club werden die Sportarten Fußball, Handball und Schach betrieben. Dicke Frauen gestemmt und der Umwelt zuliebe Flaschen gesammelt. Es können weitere Sportarten hinzukommen, wie Extrem- Fernseh- Sehing, Extrem Computer- Spieling oder Extrem- Barkeeping. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von Schankanlagenanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit dies mit den sportlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist, verwirklicht

 (2) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ist für alle da.

(4) Zur Erreichung des Clubszweckes darf der Club Verrmögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten.

(5) Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei rechtmäßiger Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an die Anonymen Alkoholiker im sorbischen Teil Bautzens, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 3 Aufgaben des Clubs

(1) Der Club erfüllt seine Aufgaben durch a) Bereitstellung der Einrichtungen und Geräte, b) Festlegung geregelter Übungstage für alle im Club betriebenen Sportarten unter Leitung und Aufsicht fachlicher Kräfte, c) Beteiligung an Veranstaltungen im In- und Ausland d) Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit dies mit den sportlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben darf der Club Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten.

(3) Der Club wird grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Mit Personen des Präsidiums können Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen werden. Das Präsidium ist zudem berechtigt, zur Durchführung der Clubsaufgaben haupt- und nebenamtlich bezahlte Kräfte einzustellen.

(4) Der Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Nur beim Cuba Libre wird keine Neutralität gewährt. 

§ 4 Clubsfarben, Clubsfahne und Clubsemblem

(1) Die Clubfarben sind bunt gehalten und je nach persönlichem Zustand innerhalb einer Woche zu wechseln!

(2) Die Clubfahne trägt das Clubemblem. Das ist doch klar!

§ 5 Gliederung des Clubs

(1) Der Club unterhält eine Lizenzabteilung. Mit der Lizenz zum trinken und doppel Null Agenten mit der zum töten.

(1)     Der Club unterhält keine Amateurabteilungen, entweder Richtig oder gar nicht!

 

 

§ 6 Mitgliedsarten

(1) Die Mitgliedschaft im Club kann als aktives Mitglied, passives Mitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied bestehen.

(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich einer Abteilung angeschlossen haben und dort aktiv Sport treiben.

(3) Passive Mitglieder sind solche, die ohne aktiv Sport zu treiben, dem Club angehören; sie können auch einer Abteilung angehören- meist Frauen.

(4) Fördernde Mitglieder sind solche, die Freiwillig den Club materiell unterstützen und nach eigenem Ermessen am Clubleben teilnehmen- dies sind uns die liebsten.

(5) Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund besonderer Verdienste um den Club oder um den Weltfrieden im allgemeinen zu solchen ernannt worden sind (§ 18 Abs.2 Satz 2).

 

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Club. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber der Satzung des Clubs.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach billigem Ermessen. Es ist verpflichtet, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu begründen. Erhält der Bewerber innerhalb eines Monats ab Eingang des Aufnahmeantrages keinen ablehnenden Bescheid, so gilt der Antrag als angenommen.

(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Ehrenrates vom Präsidium zu solchen ernannt.

 

 

§ 8 Ruhen der Mitgliedschaft

Wie Ruhen kann man nur wenn man schläft! Im Schlaf ruht also die Mitgliedschaft.

 

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Club.

(2) Der Austritt aus dem Club erfolgt durch Kündigung der Clubmitgliedschaft. Aber einmal im Club immer im Club!

(3) Verletzt ein Mitglied die Interessen des Clubs, kann es durch Beschluß des Präsidiums vom Club ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung hat das betroffene Mitglied Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschluß des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzuleiten. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an den Ehrenrat einlegen. Der Ehrenrat entscheidet, unter Zugrundelegung seiner Geschäftsordnung, oder, wenn das betroffene Mitglied dies beantragt, aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit dem betroffenen Mitglied. Der Beschluß des Ehrenrates ist unanfechtbar. Also vergiß es.

(4) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil aus dem Clubvermögen.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Club gehörenden Gegenstände und Geldbeträge herauszugeben. Soweit Geld des Clubs verwaltet wurde, ist auf Verlangen Rechnung zu legen.

 

 

§10 Beiträge und Aufnahmegebühren

(1) Bei der Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Bei Frauen ist eine Teilzahlung an das Präsidium möglich- nach Begutachtung durch den Präsidenten.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Da es die nicht gibt entfallen Mitgliedsbeiträge.

(2)   Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

 

§11 Rechte der Mitglieder

(1)     Alle Mitglieder haben Rechte! Für uns gilt das Grundgesetz, für alle anderen im Ausland die ausländischen Gesetze. Gibt’s kein Gesetz so gilt das „Gesetz der Strasse“

(2)      Jedes Mitglied hat das recht je nach Gesundheitszustand am Clubleben teilzunehmen und allgemeine Veranstaltungen des Clubs - eventuell gegen Entrichtung vom Präsidium genehmigter Eintrittspreise - zu besuchen.  Das ist der erste Schritt gegen Wucher.

 

 

§12 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Organisationsregeln sowie Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Clubs und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu befolgen.

(2) Die Mitglieder haben das Ansehen und Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Clubs schädigen könnte.

(3) Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Clubs pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten.

(3)   Die aktiven Mitglieder dürfen den von ihnen im Club betriebenen Trinksport in einem anderen Club nicht wettkampfmäßig betreiben.

 

 

§13 Organe des Clubs

(1) Die Organe des Clubs sind a) der Ehrenrat, b) der Wahlausschuß, c) der Aufsichtsrat, d) das Präsidium

(2) Die Mitarbeit in den unter 1)a-d genannten Organen erfolgt generell ehren- amtlich. Zur Unterstützung kann der Club haupt- und nebenamtliche Kräfte einsetzen.

(3) Kein Mitglied kann gleichzeitig mehreren Organen, angehören. Keine Angst wir haben nur das Präsidium.

(4)   Die Amtsdauer für ein Ehrenamt im Club beläuft sich auf lebenslängliche Zugehörigkeit. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Clubmitgliedern.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nie statt da es keine wahlberechtigten Mitglieder gibt.

(3)   Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen sowie die Durchführung der Mitgliederversammlung werden durch die jeweil gültige Wahl- und Geschäftsordnung geregelt.

 

 

§15 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus drei Mitgliedern. Dazu gehören der Präsident, der Vizeprädident, der Schatzmeister .

 (2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Präsidenten in Verbindung mit dem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird der Club durch den Vizepräsidenten in Verbindung mit dem Schatz- meister vertreten. Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister bilden den Vorstand i.S. des §26 BGB.

(4)   Die Aufgabenverteilung inerhalb des Präsidiums regelt das Präsidium in einer Geschäftsordnung. Der Präsident sagt wo es lang geht!

 

 

§16 Aufsichtsrat

(1) Gibt’s nur auf dem Weg nach Hause! Dies können wild fremde Menschen oder gut gebaute junge Frauen seien. Wobei der Weg das Ziel darstellen sollte.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt den Präsidenten einen lieben Gruß und wünscht eine gute Nacht. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates bestellt, so ist dies ein Taxi.

(3) Aufsichtsratsmitglieder haben in eigenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.

 

 

§17 Wahlausschuß

(1)   Der Wahlausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens drei Mitgliedern des Clubs, der von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt wird. 

 

 

§ 18 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die älter als 18 Jahre sein müssen und dem Club mindestens 10 Jahre angehören müssen. Wenn nicht sogar länger.

(2) Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäfts- ordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Ehrenrat entscheidet bei Clubausschluß auch über eine etwaige Berufung (§9 Abs. 4).

(5) Der Gang des Verfahrens wird durch den Ehrenrat nach pflichtmäßigen Ermessen bestimmt.

(5)   Der Ehrenrat kann - auch nebeneinander - erkennen auf: a) Verwarnung; b) Geldbußen; c) Entziehung von Mitgliederrechten- Erniedrigung; d) Ausschluß aus dem Club.

 

 

§ 19 Regelungen zum Status der Amateurabteilungen

(1)   Gibt’s nicht , wir sind Profis!

 

 

§ 20 Liquidation

Die Mitgliederversammlung beschließ über die Liquidation des Clubs.

 

 

§ 21 Haftung

Der Club haftet für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Clublebens, bei der Benutzung der Schankanlagen, Einrichtung und Geräte oder bei Veranstaltungen erleiden, nur, soweit ein schuldhaftes Handeln von Cluborganen vorliegt. Versicherungsschutz besteht. Wenn jeder ne Haftpflichtversicherung hat.

 

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung inkraft.





English version 1.01

Constitution of the CUBA LIBRE Club Germany (short version)


§ 1 name, location, fiscal year
(1) The official name is "CUBA LIBRE Club" (The official abbreviation of the name is depending on the general state of mind of every single member. However, the most frequently used one is "CLC", but could be changed whenever you want.) The club is not registered and this is great. A registration of the club would be contradictive to its purpose and its mission. Therefore the board of the club will try to keep the club out of the "registration jungle" as long as possible. Nevertheless, if it gets necessary due to the size and the number of members, the legal status will be changed immediately. The club defines itself as the only legal and real successor of the club "Kein Bier auf..." ("there is no beer at…), which got compulsorily liquidated on the 2. August 1962.
(2) The headquarter of the CLC is located in Leipzig and is having subsidiaries everywhere in the world where they mix "Cuba Libre" without sucker.
(3) The fiscal year starts at the 1. Januar of a year and ends on the 31. Dezember of the following year. (We do not want to file a financial statement every single year.)

§ 2 purpose of the club
(1) The general purpose of the club is the support all kind of sport; usually the games played in the club are soccer, handball, volleyball and chess. Making out with fat woman and collecting used bottles in order to save the environment are accepted sports too. There is an additional option of implementing new club sports such as extreme-TV-watching, extreme-computer-playing or extreme- bar keeping. The constitutional purpose of the club is explicitly defined as the setting up and running of bars and the support of athletic activities as well as the creation of a strong communal sense and the caring of each other, as long as it goes along with world wide accepted rules of drinking games. (2) Even without being officially registered the CLC follows the general rules of a non-profit organisation.
(3) The CLC works selfless, which means it does not serve just its own purpose and does not permanently try to generate revenues. Instead it mainly serves the interests of all its members. Therefore the CLC is a club from its members for its members.
(4) In order to meet the purpose of the CLC the club will be required to create wealth, to retain earnings, to buy land and to construct building and assets.
(5) All assets of the CLC have to be exclusively used to meet for the constitutional purpose. No member is qualified to get any financial donation or any fringe benefits from the clubs property. No person should benefit from payments, which are not related to the purpose of the CLC and nobody should get any unnecessary high reimbursements.
(6) In case of a legal liquidation of the CLC or a new definition of the constitutional purpose, the entire assets (tangible and intangible assets) of CLC will be transferred to the "Club of the anonym alcoholics from the sorbic part of Bautzen", which has to use all the assets in accordance to the §2 of the CLC constitution.

§ 3 Duties of the club
(1) Main duties of the CLC are a) to provide all necessary equipments, b) to set up practise, c) to participate on national and international events d) to encourage and to support teamspirit as well as comradeship and all social activities, as long as they go along with the idea of drinking games.
(2) The CLC is a non profit organization.
(3) The CLC is an independent organization which does not support any political party, any race nor religion. All members are just following the holy spirit of the "Grand Cuba Libre"! The first cuba libre ever be mixed.

§ 4 Colours, symbols and banner of the club
(1) The colours have to be colourful and are changeable every week. However, you have to be drunk to be qualified for a colour suggestion.
(2) The banner is presenting the symbol of the club.

§ 5 Rules for the amateurs
Not available, we are all professionals.